Bewertung unbebauter Grundstücke

Aufgrund der Öffnungsklausel weichen einzelne Bundesländer vom Bundesmodell ab.

Für unbebaute Grundstücke müssen die Eigentümer ebenfalls Grundsteuer zahlen. Der Grundsteuerwert berechnet sich ganz einfach nach dieser Formel:

  Fläche des Grundstücks  
× Bodenrichtwert  
= Grundsteuerwert § 247 Abs. 1 BewG

Wann handelt es sich um ein unbebautes Grundstück

Als unbebaut gelten Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden (§ 246 BewG).

Gemeint sind hier bezugsfertige Gebäude. Bezugsfertigkeit liegt vor, wenn die Bewohner bzw. Benutzer des Gebäudes dieses bestimmungsgemäß nutzen können. Dementsprechend gilt zum Beispiel ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus, das verfallen und in dem kein nutzbarer Raum mehr vorhanden ist, als unbebaut.

Gut zu wissen:

Die bisherigen Regelungen zu Gebäuden von untergeordneter Bedeutung (§ 72 Abs. 2 BewG) finden sich nicht mehr im neuen § 246 BewG. Für die neue Grundsteuer ab 2025 gilt deshalb: Auch untergeordnete Gebäude können dazu führen, dass ein bisher unbebautes Grundstück als bebautes Grundstück gilt. Dementsprechend höher fällt dann der Grundsteuerwert aus.

Was zählt als unbebautes Grundstück?

Bei der Grundsteuer handelt es sich um unbebaute Grundstücke, wenn auf dem Grundstück entweder gar keine Gebäude vorhanden sind oder die Gebäude nicht mehr benutzbar sind (§ 246 BewG). Handelt es sich um ein unbebautes Grundstück ist dies im Bundesmodell in der Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) in Zeile 4 sowie in der Anlage Grundstück in Zeile 3 anzugeben.

Sobald auf dem Grundstück bezugsfertige Gebäude existieren, also den zukünftigen Bewohnern oder Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann, liegt ein bebautes Grundstück vor, dass einer anderen Grundstücksarte zuzuordnen ist.

Ein Grundstück gilt als unbebaut, wenn auf dem Grundstück lediglich zerstörte oder dem Verfall preisgegebene Gebäude existieren. Handelt es sich um ein baureifes unbebautes Grundstück kann die Gemeinde aus städtebaulichen Gründen einen gesonderten höheren Hebesatz bestimmen (Grundsteuer C).

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Grundsteuer A, B und C - Wo die Unterschiede sind