Festsetzung der Grundsteuer und Grundsteuerbescheid

Wir sind kurz vor der Ziellinie: Es fehlt nur noch ein Bescheid, dann weiß der Grundbesitzer, wie viel Grundsteuer er schuldet. Mit diesem Grundsteuerbescheid erfährt er auch, wann er die Grundsteuer zahlen muss und an wen. Und was passiert bei verspäteter Zahlung? Oder was ist zu tun, wenn der Grundsteuerbescheid Fehler enthält? Keine Sorge, das ist alles geregelt.

Wer erlässt den Grundsteuerbescheid?

Für den Grundsteuerbescheid ist nun die Gemeinde zuständig, in deren Gebiet der Grundbesitz liegt.

Für welchen Zeitraum gilt der Bescheid?

Die Gemeinde setzt die Grundsteuer nach den Verhältnissen fest, die zu Beginn des Jahres vorliegen. Änderungen im Laufe des Jahres wirken sich grundsätzlich erst zu Beginn des nächsten Kalenderjahres aus.

Die Festsetzung der Grundsteuer gilt für ein Kalenderjahr (§ 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG). Normalerweise müsste der Steuerschuldner jedes Jahr einen Grundsteuerbescheid bekommen.

Setzt die Gemeinde jedoch den Hebesatz für mehrere Jahre fest und gibt es keinen Anlass für eine Fortschreibung und ändert sich auch sonst nichts, kann es sein, dass der Eigentümer nur zu den Hauptfeststellungen einen neuen Grundsteuerbescheid erhält – also alle sieben Jahre (§ 27 Abs. 1 Satz 2 GrStG).

Für Steuerschuldner, die die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu zahlen haben, kann die Gemeinde den schriftlichen Steuerbescheid durch öffentliche Bekanntmachung ersetzen (§ 27 Abs. 3 GrStG). Zu finden ist diese zum Beispiel im Amtsblatt der Gemeinde oder auf deren Internetseite.

Was passiert bei Änderungen?

Setzt das Finanzamt den Grundsteuerwert neu fest, ergeht ein neuer Feststellungsbescheid. Dementsprechend erlässt die Gemeinde einen neuen Grundsteuerbescheid und setzt die Grundsteuer neu fest. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde zum Beispiel den Hebesatz für die Grundsteuer ändert.

Praxistipp:

Die Gemeinde kann bis zum 30.6. eines Jahres den Hebesatz anheben und rückwirkend zum 1.1. eine höhere Grundsteuer verlangen. Die bisherigen Zahlungen zu den Fälligkeitsterminen gelten dann als Vorauszahlungen für die neu festgesetzte Grundsteuer und werden auf die zukünftige Steuerschuld angerechnet (§ 29 GrStG).

Öffentliche Bekanntmachung bringt keine Nachteile

Die Gemeinden machen zunehmend Gebrauch von der öffentlichen Bekanntmachung. Ein Nachteil entsteht für die Steuerbürger dadurch nicht – zumindest nicht in Sachen Grundsteuer. Denn nur wenn die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr fällig wird, darf die Gemeinde auf den individuellen schriftlichen Grundsteuerbescheid verzichten. Und auf ein Papier, auf dem steht, dass sich der Betrag nicht ändert, kann man wohl getrost verzichten.

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