Grundsteuermessbetrag und Steuermesszahl

Aufgrund der Öffnungsklausel weichen einzelne Bundesländer vom Bundesmodell ab.

Nachdem der Grundsteuerwert für das Grundstück feststeht, kommt die zweite Stufe: die Berechnung des Steuermessbetrags.

Dafür gibt es diese Formel:

  Grundsteuerwert  
x Steuermesszahl  

=

Steuermessbetrag § 13 GrStG

Wie hoch ist die Steuermesszahl?

Die Steuermesszahl beträgt 0,31 ‰ für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungen und Mehrfamilienhäuser. Für alle anderen Grundstücksarten beträgt die Steuermesszahl 0,34 ‰, das betrifft insbesondere unbebaute Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke.

Von diesem Grundsatz gibt es insbesondere für den sozialen Wohnungsbau diverse Ausnahmen. So ermäßigt sich die Steuermesszahl unter bestimmten Voraussetzungen:

Ermäßigung der Steuermesszahl um bei neue Steuermesszahl gesetzliche Grundlage
25% Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken und Wohnungseigentum, wenn ein Förderbescheid nach dem Wohnraumförderungsgesetz ("WoFG") vorliegt und die Förderkriterien eingehalten werden. 0,2325 ‰ § 15 Abs. 2 GrStG
  Grundstücken, die dem sozialen Wohnungsbau dienen und die    
25%
  • Wohnungsbaugesellschaften, die mehrheitlich von Gebietskörperschaften beherrscht werden, oder
0,2325 ‰ § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrStG
25%
  • Wohnungsbaugesellschaften, die im Dienste der Allgemeinheit tätig werden und deshalb als gemeinnützig anerkannt sind, oder
0,2325 ‰ § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG
25%
  • Wohnungsbaugenossenschaften bzw. Wohnungsbauvereinen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind,

zugerechnet werden.

0,2325 ‰ § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GrStG
10% Baudenkmälern 0,306 ‰ / 0,279 ‰ § 15 Abs. 5 GrStG

Berechnung des Steuermessbetrags: Ein Beispiel

Beispiel:

Der Grundsteuerwert für ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus beträgt 208.000 Euro.

Steuermessbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl = 208.000 Euro × 0,31 ‰ = 64,48 Euro

Variante: Für das Einfamilienhaus liegt ein Förderbescheid nach dem WoFG vor.

Steuermessbetrag = 208.000 Euro × 0,2325 ‰ = 48,36 Euro

Praxistipp:

Das Promillezeichen sucht man auf dem Taschenrechner leider vergeblich. Schneller geht die Rechnung, wenn Dezimalzahlen verwendet werden:

0,34 ‰ 0,00034
0,31 ‰ 0,00031
0,2325 ‰ 0,00022325
0,306 ‰ 0,000306
0,279 ‰ 0,000279

Was ist der Grundsteuermessbetrag?

Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich, wenn man den Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl multipliziert:

Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Steuermessbetrag

Den Steuermessbetrag benötigt man für die weitere Berechnung der Grundsteuer. Auf ihn wendet die Gemeinde den Hebesatz an.

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Grundsteuer berechnen einfach

 

 

 

 

 

Was ist die Steuermesszahl bei der neuen Grundsteuer?

Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt und spielt bei der Berechnung der Grundsteuer eine wichtige Rolle. Zunächst ermittelt das Finanzamt anhand der Grundsteuererklärung den Grundsteuerwert. Dann kommt die Steuermesszahl ins Spiel, die mit dem Grundsteuerwert multipliziert wird. Das Ergebnis der Multiplikation ist der Grundsteuermessbetrag, der mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert wird. Das ist dann die zu zahlende Grundsteuer. Für Wohngrundstücke beträgt die Steuermesszahl ab 2025 im Bundesmodell 0,31 Promille und für alle anderen Grundstücksarten 0,34 Promille. In bestimmten Fällen wie Denkmalschutz, wird die Steuermesszahl ermäßigt.